Nationaler Aktionsplan
Kupierverzicht

Die Tierhaltererklärung ist
seit dem 1. Juli 2019
vorzulegen!

Tierhalter-Erklärung

Die Tierhalter-Erklärung ist seit dem 01.07.2019 verpflichtend.

Die Tierhalter-Erklärung dient als Nachweis der Unerlässlichkeit des Eingriffs. Die Tierhalter-Erklärung muss seit dem 01.07.2019 vorhanden sein und bei Kontrollen der Behörde vorgelegt werden können. Aus der Erklärung geht hervor, ob für den Betrieb die Option 1 des Aktionsplanes oder die Option 2 gefahren wird. Die Tierhalter-Erklärung ist jeweils nur für ein Jahr gültig und muss danach erneut ausgefüllt und unterschrieben werden.

Die Grundlage für die Einstufung in die Tierhalter-Erklärung sind die Erhebungen der Schwanz- und Ohrverletzungen und der daraus errechnete Mittelwert bzw. Anteil an verletzten Tieren der vergangenen 12 Monate.

Option 1 des Aktionsplans:

Ist für den Betrieb (bzw. eine Produktionsstufe) das Kupieren unerlässlich (da bei mehr als 2 % der Tiere Bissverletzungen auftreten), so bestätigt der Tierhalter dies auf der Erklärung unter Ankreuzen der Nr. 1 (Risikoanalyse durchgeführt und geeignete Optimierungsmaßnahmen eingeleitet) und der Nr. 2.a) (Schwanzbeißprobleme vorhanden).

Hat der Betrieb selbst keine Probleme mit Schwanzbeißen (unter 2 % Bissverletzungen), ist aber von einem vor- oder nachgelagertem Betrieb abhängig, so ist in der Tierhalter-Erklärung die Nr. 1 und die Nr. 2.b) anzukreuzen („2b-Betrieb“). Für den Nachweis der Unerlässlichkeit braucht ein „2b-Betrieb“ daher zusätzlich vom vor- bzw. nachgelagerten „2a-Betrieb“ eine Kopie dessen Tierhalter-Erklärung. Es ist dabei nicht relevant, ob der „2b-Betrieb“ den Eingriff selbst durchführt (Ferkelerzeuger) oder nicht (Aufzüchter und Mäster), die Unerlässlichkeit muss durch einen Fremdbetrieb nachgewiesen werden.

Betriebe, die kupierte Tiere aus dem Ausland beziehen, benötigen eine Bescheinigung des Lieferbetriebes, dass für diesen das Kupieren unverzichtbar ist. Lässt sich eine derartige Bescheinigung nicht beschaffen, so ist hierüber das zuständige Veterinäramt zu informieren.

Kann in einer Lieferbeziehung (oder in einem geschlossenen Betrieb) keiner der beteiligten Betriebe die Unerlässlichkeit nachweisen, so muss im Sinne der Option 2 des Aktionsplans der Einstieg in den Kupierverzicht vorgenommen werden.

Option 2 des Aktionsplans:

Kann in einem Betrieb oder von den Betrieben einer Lieferbeziehung keiner die Unerlässlichkeit des Kupierens nachweisen, erfolgt der Einstieg in den Kupierverzicht. Der Betrieb hält zu jedem Zeitpunkt eine Gruppe unkupierter Schweine als Kontrollgruppe und kreuzt auf der Tierhalter-Erklärung lediglich die Nr. 3 an. Die Tierhalter-Erklärung dient dann als Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens für den Anteil der kupierten Tiere.

Der Einstieg erfolgt mit 1 % unkupierter Schweine, bemessen an der Anzahl der Mastplätze. Dieser Anteil soll jährlich erhöht werden.