Nationaler Aktionsplan
Kupierverzicht

Zur Haltung kupierter Schweine ist
seit dem 1. Juli 2019
eine Tierhaltererklärung erforderlich!

Das routinemäßige Kupieren von Schweineschwänzen zur Verhinderung von Schwanzbeißen ist durch EU-Recht bereits seit 1991 verboten. Der Eingriff ist nur im Einzelfall zulässig, wenn er für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Dies muss der zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft dargelegt werden.

Gemäß der Richtlinie 2008/120/EG darf der Eingriff nur dann vorgenommen werden, wenn Bissverletzungen an den Schwänzen und Ohren von Schweinen nachweisbar sind, obwohl im Vorfeld bereits andere Maßnahmen durchgeführt wurden, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden. Diese Rechtsvorgabe stellt viele EU-Mitgliedsstaaten vor großen Herausforderungen, denn die Mehrzahl der konventionell gehaltenen Schweine in Europa wird nach wie vor kupiert.

Bei einem Audit der EU im Jahr 2018 in Deutschland wurde festgestellt, dass in Deutschland wie auch in vielen anderen Mitgliedsstaaten flächendeckend gegen diese Vorschriften verstoßen wird. Deutschland und die betroffenen Mitgliedsstaaten wurden daher verpflichtet einen Aktionsplan vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass die Vorschriften künftig eingehalten werde.

Der nationale Aktionsplan für Deutschland wurde im September 2018 von der Agrarministerkonferenz beschlossen. Zentrale Vorgabe des Planes ist die sogenannte Tierhaltererklärung, mit der der Tierhalter nachweisen kann, dass er aufgrund der Rahmenbedingungen in seinem Betrieb derzeit nicht auf das Kupieren verzichten kann.

Damit wird für den Tierhalter Rechtsicherheit geschaffen, unter welchen Bedingungen das Kupieren zulässigerweise erfolgt. Der Aktionsplan sieht ein schrittweises Vorgehen vor.

Der Aktionsplan betrifft alle Produktionsstufen, das heißt Ferkelerzeuger, Aufzüchter und Mäster sind gleichermaßen erfasst. Ein Betrieb mit mehreren Produktionsstufen muss den Aktionsplan für jede Stufe getrennt umsetzen.

Der Aktionsplan bieten zwei Optionen für den Tierhalter an:

Option 1
für Tierhalter, die weiterhin kupierte Tiere halten, beinhaltet eine betriebsindividuelle Risikoanalyse und das Erfassen von Schwanz- und Ohrverletzungen an den Tieren im Bestand

1. Risikoanalyse

Wer weiterhin Ferkel kupiert oder kupierte Tiere hält, musste bis zum 01.07.2019 eine betriebsindividuelle Risikoanalyse durchführen.
Diese Risikoanalyse legt den Fokus auf mögliche Ursachen für Schwanzbeißen und umfasst deshalb mindestens sechs Themenbereiche:
Beschäftigung, Stallklima, Gesundheit und Fitness, Wettbewerb um Ressourcen, Ernährung und Struktur und Sauberkeit der Bucht. (siehe Empfehlung (EU) 2016/336 der Kommission zur Verringerung der Notwendigkeit, den Schwanz zu kupieren - https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016H0336&from=EN)
Die Risikoanalyse muss für jede Produktionsstufe getrennt durchgeführt und dokumentiert werden. Je nach Ergebnis der Analyse leitet der Betrieb Optimierungsmaßnahmen ein und dokumentiert diese nachvollziehbar. Die Risikoanalyse ist im Jahresabstand erneut durchzuführen mit Festlegung der nächsten Optimierungsmaßnahmen.

2. Erfassung von Schwanz- und Ohrverletzungen

Zudem muss das tatsächliche Vorkommen von Schwanz- und Ohrenverletzungen erhoben werden (Arbeitshilfe zur Erfassung der Befunde, PDF). Ein Kupieren ist nur dann als unerlässlich anzusehen, wenn mehr als 2 % der Tiere innerhalb eines Jahres entsprechende Bissverletzungen aufweisen. Die Beißbefunde können stichprobenweise zweimal jährlich oder alternativ kontinuierlich im Betrieb erfasst werden. Mittelfristig sollen Mäster Rückmeldungen der Schlachtbefunde nutzen können.
Zur einfacheren Handhabung sind im Aktionsplan Muster für die Risikoanalyse und die Erfassung der Schwanzverletzungen enthalten.

Option 2
Tierhalter, die mit der Haltung unkupierter Tiere beginnen wollen

Option 2 des Aktionsplans sieht vor, dass Betriebe, die keine Probleme mit Schwanzbeißen haben, langsam in den Kupierverzicht einsteigen.
Zunächst wird eine sogenannte „Kontrollgruppe“ unkupierter Tiere gehalten, um Erfahrungen zu sammeln. In Mastbetrieben muss diese Gruppe mindestens 1 % der Tierplätze ausmachen. Die unkupierten Tiere sind dauerhaft zu kennzeichnen, z. B. über ein andersfarbiges Teilstück der Ohrmarke. Beim LKV können hierfür Ohrmarken mit farbigem Rückteil bezogen werden (allerdings nicht von jedem Hersteller). Bei der unkupierten Kontrollgruppe sind ebenfalls Ohr- und Schwanzverletzungen zu erheben und ggf. geeignete Optimierungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn Probleme auftreten. Eine Risikoanalyse für den Betrieb und Befunderfassung bei den kupierten Tieren ist nicht erforderlich aber empfehlenswert.

Ablaufplan zum Aktionsplan von Deutschland zur Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Schwänzekupieren beim Schwein (Stand: August 2018)

Zeitlicher Ablauf des Aktionsplans

Die Tierhaltererklärung ist seit dem 1.7.2019 erforderlich.

Die Tierhaltererklärung hat eine Gültigkeit von 12 Monaten und muss daher jährlich neu erstellt werden. Hierfür müssen Schwanz– und Ohrverletzungen mindestens zweimal jährlich erhoben werden und die Risikoanalyse einmal jährlich durchgeführt werden.

Wichtig für die Haltung kupierter Tiere!

  • Mindestens 2x pro Jahr Schwanz- und Ohrverletzungen erfassen
  • Einmal pro Jahr eine Risikoanalyse durchführen
  • Einmal pro Jahr eine Tierhaltererklärung ausfüllen

Hinweis zu Cross Compliance (CC) Kontrollen:

Prüfkriterium Eingriffe an Tieren: hier Schwanzkupieren bei Schweinen

Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen eines Wirbeltieres ist verboten. Ausnahmen sind in §6 Tierschutzgesetz aufgeführt. Bestimmte dieser Eingriffe sind allerdings nur dann zulässig, wenn sie im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich sind.
Bisher wurde vor allem kontrolliert, dass diese Eingriffe fachkundig und korrekt vorgenommen wurden. Ab diesem Jahr wird nun auch regelmäßig kontrolliert, ob das Kupieren des Schwanzes beim Schwein tatsächlich unerlässlich ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie in „Cross Compliance 2020 - Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen“ (https://www.stmelf.bayern.de)

Um Sanktionen zu vermeiden, muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die Unerlässlichkeit des Eingriffs glaubhaft dargelegt werden. Dies kann gemäß Nationalem Aktionsplan Kupierverzicht z. B. durch die sogenannte "Tierhaltererklärung" erfolgen, in der auf Grundlage einer Risikoanalyse dargelegt wird, warum das Kupieren ausgehend von der konkreten Situation im Betrieb unerlässlich ist.

Evaluierung

Der Nationale Aktionsplan Kupierverzicht wird bis zum Frühjahr 2022 bundesweit evaluiert. Neben dem Grad der Umsetzung wird auch dessen Effizienz zur Verringerung des routinemäßigen Kupierens bewertet. Bei der Evaluierung werden die fachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Aktionsplans berücksichtigt. Anhand der Ergebnisse der Evaluierung wird Deutschland der EU-Kommission berichten, inwieweit in der Bundesrepublik aktuell auf das routinemäßige Schwänzekürzen bei Schweinen verzichtet werden kann.