Das routinemäßige Kupieren des Schwanzes beim Schwein zur Verhinderung von Schwanzbeißen ist schon sehr lange grundsätzlich verboten. Trotzdem wird die Mehrzahl der konventionell gehaltenen Schweine in Deutschland nach wie vor kupiert.
Nach EU-Recht darf der Eingriff nicht routinemäßig und nur dann vorgenommen werden, wenn Verletzungen an anderen Schweinen entstanden sind, obwohl im Vorfeld bereits andere Maßnahmen getroffen wurden, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden (Anhang I Kapitel I Nr. 8 Richtlinie 2008/120/EG). Das deutsche Tierschutzgesetz verbietet grundsätzlich das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen, nennt als Ausnahmen aber u. a. das Kürzen des Schwanzes bei unter vier Tage alten Ferkeln, für das eine Betäubung nicht erforderlich ist (§ 6 in Verbindung mit § 5 TierSchG). Der Eingriff ist aber nur im Einzelfall zulässig, wenn er für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Dies muss der zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft dargelegt werden (§ 6 TierSchG).
Bei Audits der EU wurde 2018 in Deutschland und den meisten anderen Mitgliedstaaten festgestellt, dass Schweineschwänze routinemäßig kupiert werden. Die Kommission forderte daraufhin nationale Aktionspläne.
Der nationale Aktionsplan für Deutschland (Beschluss der Agrarministerkonferenz, Sep. 2018) sieht u. a. die Tierhaltererklärung vor, mit der Betriebsinhaber dokumentieren, warum sie derzeit nicht auf das Kupieren verzichten können. Diese ist seit 1. Juli 2019 erforderlich und gilt jeweils 12 Monate. Der Aktionsplan schafft somit Rechtssicherheit für den Tierhalter, sein Kernziel ist aber ein begleiteter, schrittweiser Ausstieg aus dem Kupieren.
Der Aktionsplan betrifft alle Produktionsstufen, das heißt Saugferkel, Aufzuchtferkel und Mastschweine werden gleichermaßen erfasst. Ein Betrieb mit mehreren Produktionsstufen muss den Aktionsplan für jede Stufe umsetzen.
Tierhalter, die ausschließlich unkupierte Tiere halten, sind vom Aktionsplan nicht betroffen.
Kontinuierliche Bewertung (Statuserhebung), Erhebung der Risikofaktoren (Risikoanalyse) und Optimierungsmaßnahmen sollen dazu führen, den Anteil der unkupierten Tiere schrittweise erhöhen zu können (Abb. 1). Die Tierhaltererklärung dokumentiert den jeweiligen Status des Betriebes basierend auf den oben genannten Punkten.

Abbildung 1: Plan zur kontinuierlichen Verbesserung im Rahmen der jährlich neu zu erstellenden Tierhaltererklärung (Abb. erstellt mit BayernKI).
Treten in einem Betrieb oder in einem in der Produktionskette vor- oder nachfolgenden Fremdbetrieb > 2 % Schwanz-/Ohrverletzungen auf, kann das Kupieren als derzeit unerlässlich erachtet werden. Der Betrieb wählt die „Option 1“ aus dem Aktionsplan und kupiert seine Ferkel weiterhin bzw. hält weiterhin ausschließlich kupierte Tiere. Dieser Betrieb muss eine Risikoanalyse durchführen und geeignete Optimierungsmaßnahmen ergreifen. In der Tierhaltererklärung dokumentiert der Betrieb seinen Status unter Punkt 2.a) (Problem im eigenen Betrieb) oder 2.b) (Problem im Fremdbetrieb).
Die „Option 2“ des Aktionsplans sieht vor, dass Betriebe, die keine oder nur wenig Probleme mit Schwanz-/Ohrverletzungen haben, langsam in den Kupierverzicht einsteigen. Es wird eine sogenannte „Kontrollgruppe“ unkupierter Tiere gehalten, um Erfahrungen zu sammeln. In Mastbetrieben muss diese Gruppe zu jedem Zeitpunkt, mindestens 1 % der Tierplätze ausmachen. Mit wachsender Erfahrung soll diese Kontrollgruppe größer werden bis schließlich ganz auf das Kupieren verzichtet werden kann. Die Risikoanalyse ist in diesem Fall optional, Optimierungsmaßnahmen müssen dann ergriffen werden, wenn Verletzungen auftreten sollten. Der Betrieb dokumentiert seinen Status in der Tierhaltererklärung unter Punkt 3).
Mehr Informationen zu den beiden Optionen finden Sie im Menüpunkt Tierhaltererklärung.
