Das Kupieren der Schwänze bzw. das Halten kupierter Schweine ist nur dann zulässig, wenn der Tierhalter die Unerlässlichkeit des Eingriffs für seinen Betrieb oder für einen Fremdbetrieb in der Produktionskette nachweisen kann.
Die Unerlässlichkeit in einen Betrieb ist gegeben, wenn im Jahresdurchschnitt bei mehr als 2 % der Tiere Schwanz- und/oder Ohrverletzungen auftreten. Der errechnete Durchschnittswert ist ausschlaggebend für die Einstufung in der jährlich neu zu erstellenden Tierhaltererklärung. Die Dokumentation der Erhebung ist als Nachweis für veterinärrechtliche Kontrollen aufzuheben.
Jeder Tierhalter, der Ferkel kupiert oder kupierte Schweine hält, muss das Vorkommen von Schwanz- und/oder Ohrverletzungen regelmäßig überprüfen und dokumentieren. Diese Pflicht ist unabhängig von der Betriebsgröße und gilt auch für Betriebe, die nur eine kleine Anzahl von Schweinen halten.
Die Verletzungen sind jeweils für die einzelnen Produktionsstufen - Saugferkel, Aufzuchtferkel, Mastschweine - separat zu ermitteln. Der Mindestumfang für die Erhebung je Produktionsstufe ist dabei vorgegeben. Bei Saugferkeln erfasst man ein Abteil, in der Regel in der Woche vor dem Absetzen. In der Aufzucht und Mast erfasst man jeweils zwei Abteile, in der Regel am Anfang und am Ende der Produktionsstufe (Abb. 3). Eine Vorlage erleichtert das Erheben und Dokumentieren der aufgetretenen Schwanz- und Ohrverletzungen (Erhebung und Dokumentation von Schwanz- und Ohrverletzungen mit oder ohne Arbeitshilfe).
Abbildung 3: Mindestumfang der Erhebung (Abb. erstellt mit BayernKI)
Die Erhebung im Bestand muss mindestens zweimal im Jahr erfolgen. Eine häufigere Erhebung bis hin zu einem kontinuierlichen Erfassen ist möglich. Für Mastschweine gibt es die Möglichkeit, die Auswertung der Schlachtbefunde über die vergangenen 12 Monate zu nutzen. Die Schlachtbefunde ersetzen nur die Erhebung in der Mast.
Maßgeblich für die Erhebung sind die Tiere, die mindestens eine deutlich sichtbare Schwanz- und/oder Ohrverletzung aufweisen. Schweine, die Verletzungen an Schwanz und Ohren haben, werden nur einfach gezählt. Abgeheilte Verletzungen mit Substanzverlusten werden nicht gezählt. Zusätzlich sollten relevante Ausbrüche von Schwanz- und/oder Ohrbeißen dokumentiert werden, falls es zu solchen kommt.
Für die abschließende Bewertung muss pro Produktionsstufe der Mittelwert des Anteils der betroffenen Schweine in den letzten 12 Monaten dokumentiert werden. Dafür steht im Aktionsplan im Formular Risikoanalyse ein Abschnitt zur Verfügung (Formular Risikoanalyse, Seite 3).
Wird eine Kontrollgruppe gehalten (Option 2 des Aktionsplans), sind ebenfalls Ohr- und Schwanzverletzungen zu erheben und, wenn Probleme auftreten, geeignete Notfall- und Optimierungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierfür steht eine Dokumentationshilfe für das Halten einer Kontrollgruppe zur Verfügung.

