Gesetzliche Grundlagen Europäische Union
Nach RL 2008/120/EG Anh. I Kap. I Nr. 8 darf ein Kupieren der Schwänze nicht routinemäßig durchgeführt werden. Bevor solche Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Maßnahmen zu treffen, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei die Unterbringung und die Bestandsdichte zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden.
- Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
- Europäische Kommission: Verringerung der Notwendigkeit des Schwanzkupierens
- Empfehlung (EU) 2016/336 der Kommission vom 8. März 2016 zur Anwendung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen im Hinblick auf die Verringerung der Notwendigkeit, den Schwanz zu kupieren
- Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu bewährten Verfahren im Hinblick auf die Vermeidung routinemäßigen Schwanzkupierens und die Bereitstellung von Beschäftigungsmaterial für Schweine
- Europaratsempfehlungen für die Haltung von Schweinen
Gesetzliche Grundlagen Deutschland
Nach §§ 5 und 6 Tierschutzgesetz darf bei unter vier Tage alten Ferkeln ohne Betäubung der Schwanz gekürzt werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 3). Der Eingriff ist nur zulässig, wenn er im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist (§ 6 Abs. 5).
- Tierschutzgesetz
- Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
- Ausführungshinweise zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Im Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen, Kapitel E Schweine